Vase in Blautönen VEB Strehla Keramik 15 cm
vermutlich Form 1224 aus den 60er bis 70er Jahren DDR
€ 29,00 *
Versandkosten (DE): € 6,50
Lieferzeit (DE): 2-4 Werktage
Verfügbarkeit: Noch 1 verfügbar
Artikelnummer: 011320
Zustand: Gebraucht
Entdecken Sie diese charmante kleine Vase, die mit einer strahlend blauen Glasur und einem grünen Relief in der charakteristischen Fat Lava Optik begeistert.
Hergestellt von STREHLA in der DDR in den 60er bis 70er Jahren, trägt sie zwar keine Formnummer, ist jedoch mit einem Stempel versehen.
Es scheint allerdings die Form 1224 zu sein.
Ihr zeitloses Design macht sie zu einer perfekten Ergänzung für jede Sammlung ostdeutscher Keramikvasen und sie wird zum Blickfang in jedem Wohnraum.
Diese Vase harmoniert wunderbar mit verschiedenen Einrichtungsstilen, sei es Midcentury, Boho oder Industriestil.
Sie befindet sich in gutem Vintage Zustand mit nur wenigen winzigen Herstellungsfehlern.
Höhe 15,3 cm
Seitenlänge 5,8 x 5,8 cm
Gewicht 280 g
In meinem Shop habe ich noch weitere Vasen von der VEB Strehla.
Suche
Hergestellt von STREHLA in der DDR in den 60er bis 70er Jahren, trägt sie zwar keine Formnummer, ist jedoch mit einem Stempel versehen.
Es scheint allerdings die Form 1224 zu sein.
Ihr zeitloses Design macht sie zu einer perfekten Ergänzung für jede Sammlung ostdeutscher Keramikvasen und sie wird zum Blickfang in jedem Wohnraum.
Diese Vase harmoniert wunderbar mit verschiedenen Einrichtungsstilen, sei es Midcentury, Boho oder Industriestil.
Sie befindet sich in gutem Vintage Zustand mit nur wenigen winzigen Herstellungsfehlern.
Höhe 15,3 cm
Seitenlänge 5,8 x 5,8 cm
Gewicht 280 g
In meinem Shop habe ich noch weitere Vasen von der VEB Strehla.
Suche
*Inkl. ges. MwSt. und zzgl. Versandkosten.
Dieses Produkt wurde vor dem 13.12.2024 hergestellt, ist vorher erstmalig in der EU in Verkehr gebracht worden, gebraucht mit Gebrauchsspuren und ohne Originalverpackung, ohne Bedienungsanleitung, ohne evtl. Sicherheitshinweise.
Somit greift die Übergangsbestimmung Art. 51 GPSR für diesen Artikel und es besteht keine Pflicht nach Art. 19 GPSR.
Somit greift die Übergangsbestimmung Art. 51 GPSR für diesen Artikel und es besteht keine Pflicht nach Art. 19 GPSR.



















