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kleines Jugendstil Set Porzellantablett mit Eierbecher und Salzschale Weinblätter Dekor
für das Single Frühstück am Morgen von Friedrich Kaestner Saxonia
€ 39,00 *
Artikelnummer: 010656
Zustand: Gebraucht
Schönes kleines Porzellan Set mit Weinblätter Dekor, bestehend aus einem kleinen ovalen Serviertablett, sowie einem Eierbecher und einer Salzschale.
Der Hersteller ist die Friedrich Kaestner Porzellanfabrik GmbH.
Es stammt aus der Zeit des Jugendstil um 1900 - 1910.Der abgebildete Stempel wurde von 1894 - 1929 verwendet.
Der Eierbecher und die Salzschale haben den Firmenstempel, das Tablett hat nur eine handgeschriebene Herstellernummer.
Ideal um ein vorhandenes Service zu vervollständigen oder aber als kleines Single Frühstücksservice für das gepflegte Frühstück am Sonntagmorgen.
Der Zustand ist für das Alter gut, allerdings hat das Tablett ein paar Gebrauchsspuren auf der Vorderseite und Unterseite und auf der Vorderseite sind kleine Herstellungsfehler. .
Tablett:
Salzschale: Höhe 4,8 cm Ø 8,5 cm
Eierbecher: Höhe 6,8 cm Ø 5 cm
Tablett:
Der Hersteller ist die Friedrich Kaestner Porzellanfabrik GmbH.
Es stammt aus der Zeit des Jugendstil um 1900 - 1910.Der abgebildete Stempel wurde von 1894 - 1929 verwendet.
Der Eierbecher und die Salzschale haben den Firmenstempel, das Tablett hat nur eine handgeschriebene Herstellernummer.
Ideal um ein vorhandenes Service zu vervollständigen oder aber als kleines Single Frühstücksservice für das gepflegte Frühstück am Sonntagmorgen.
Der Zustand ist für das Alter gut, allerdings hat das Tablett ein paar Gebrauchsspuren auf der Vorderseite und Unterseite und auf der Vorderseite sind kleine Herstellungsfehler. .
Tablett:
Salzschale: Höhe 4,8 cm Ø 8,5 cm
Eierbecher: Höhe 6,8 cm Ø 5 cm
Tablett:
*Inkl. ges. MwSt. und zzgl. Versandkosten.
Angaben zur Produktsicherheit
Dieses Produkt wurde vor dem 13.12.2024 hergestellt, ist vorher erstmalig in der EU in Verkehr gebracht worden, gebraucht mit Gebrauchsspuren und ohne Originalverpackung, ohne Bedienungsanleitung, ohne evtl. Sicherheitshinweise.
Somit greift die Übergangsbestimmung Art. 51 GPSR für diesen Artikel und es besteht keine Pflicht nach Art. 19 GPSR.
Somit greift die Übergangsbestimmung Art. 51 GPSR für diesen Artikel und es besteht keine Pflicht nach Art. 19 GPSR.