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15 tlg. Teeservice China Blau
mit kleinen Teetassen 70er 80er Jahre DDR
€ 119,00 *
Lieferzeit (DE): 2-4 Werktage
Verfügbarkeit: Noch 1 verfügbar
Artikelnummer: 010605
Zustand: Gebraucht
Schönes 15 tlg. Teeservice für 6 Personen mit China Blau Dekor aus den 70er bis 80er Jahren der DDR.
Es sind 2 Hersteller angegeben:
Die Teekanne mit Zuckerdose und Milchkännchen stammt von Graf von Henneberg Porzellan.
Die 6 kleinen Teetassen mit Untertassen stammen von Thuringia Rhön Porzellan Stadtlengsfeld.
Das Dekor ist zu 100% identisch.
Zu DDR Zeiten gab es eine Planwirtschaft. Damals haben unterschiedliche Porzellanwerke in einem Kombinat zusammengefasst und wurden teilweise mit der Herstellung gleicher Produkte beauftragt.
In gutem Zustand.
6 Tassen: Höhe 4,5 cm Ø bis 9,5 cm Breite 11 cm / 150 ml
6 Untertassen: Ø 13,3 cm
1 Teekanne: Höhe bis 15,5 cm Ø bis 12 cm Breite 20 cm / 700 ml
1 Milchkännchen: Höhe 8 cm Ø bis 6,5 cm Breite 9 cm
1 Zuckerdose: Höhe 8 cm Ø bis 8,5 cm
Es sind 2 Hersteller angegeben:
Die Teekanne mit Zuckerdose und Milchkännchen stammt von Graf von Henneberg Porzellan.
Die 6 kleinen Teetassen mit Untertassen stammen von Thuringia Rhön Porzellan Stadtlengsfeld.
Das Dekor ist zu 100% identisch.
Zu DDR Zeiten gab es eine Planwirtschaft. Damals haben unterschiedliche Porzellanwerke in einem Kombinat zusammengefasst und wurden teilweise mit der Herstellung gleicher Produkte beauftragt.
In gutem Zustand.
6 Tassen: Höhe 4,5 cm Ø bis 9,5 cm Breite 11 cm / 150 ml
6 Untertassen: Ø 13,3 cm
1 Teekanne: Höhe bis 15,5 cm Ø bis 12 cm Breite 20 cm / 700 ml
1 Milchkännchen: Höhe 8 cm Ø bis 6,5 cm Breite 9 cm
1 Zuckerdose: Höhe 8 cm Ø bis 8,5 cm
*Inkl. ges. MwSt. und zzgl. Versandkosten.
Angaben zur Produktsicherheit
Dieses Produkt wurde vor dem 13.12.2024 hergestellt, ist vorher erstmalig in der EU in Verkehr gebracht worden, gebraucht mit Gebrauchsspuren und ohne Originalverpackung, ohne Bedienungsanleitung, ohne evtl. Sicherheitshinweise.
Somit greift die Übergangsbestimmung Art. 51 GPSR für diesen Artikel und es besteht keine Pflicht nach Art. 19 GPSR.
Somit greift die Übergangsbestimmung Art. 51 GPSR für diesen Artikel und es besteht keine Pflicht nach Art. 19 GPSR.